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Der FC St. Pauli will sich nachhaltig und zukunftsfähig aufstellen

Mit Blick auf die Mitgliederversammlung am Sonntag (15.11.) im Millerntor-Stadion schlagen der Aufsichtsrat und das Präsidium des FC St. Pauli eine Satzungsänderung vor, die die Bestellung besonderer Vertreter*innen durch das Präsidium vorsieht. Damit möchte der Verein zeitgemäßer agieren, sich den stetigen Herausforderungen des Profifußballs stellen und seiner eigenen Entwicklung gerecht werden.  

Der FC St. Pauli ist ein mitgliedergeführter Verein im deutschen Profifußball. Anders als bei vielen Klubs, deren Lizenzspielerabteilungen in Kapitalgesellschaften ausgegliedert sind, ist die Mitgliederversammlung beim FCSP das oberste Beschlussorgan des Vereins. Gemäß der Satzung wird der Verein von einem ehrenamtlichen und durch die Mitgliederversammlung gewählten Präsidium, welches im Sinne des § 26 BGB den Vorstand bildet, geführt.  

Der FC St. Pauli setzt mittlerweile mehr als 50 Mio. Euro pro Jahr um und beschäftigt mehrere hundert Mitarbeiter*innen, was einem mittelständischen Unternehmen gleicht. Die aktuelle Führungsstruktur ist mit Blick auf diese Entwicklung nicht mehr zeitgemäß und lässt das ehrenamtliche Präsidium an seine Grenzen stoßen. Hinzu kommt, dass die Verantwortungsübernahme auch nicht mehr im Verhältnis zum Haftungsrisiko steht.

Aus diesen Gründen haben der Aufsichtsrat und das Präsidium in den vergangenen Jahren verschiedene Modelle der Gremien- und Führungsstruktur für den FCSP erarbeitet und diskutiert. Das Ziel war, das Ehrenamt zu entlasten und das Hauptamt zu stärken, um die Entscheidungsfähigkeit des Vereins auch in Zukunft sicherzustellen und gleichzeitig eine stärkere Übernahme von Verantwortung der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen zu schaffen. Oberste Prämissen in diesen Überlegungen waren stets die Beibehaltung der Mitbestimmung und Teilhabe der Mitgliederversammlung, ein weiterhin unabhängig agierendes Präsidium, die Schaffung einer nachhaltigen Struktur über die nächsten Generationen hinweg und eine Personenunabhängigkeit. Deswegen haben sich der Aufsichtsrat und das Präsidium entschlossen, der Mitgliederversammlung einen Satzungsänderungsantrag zur Beschlussfassung vorzulegen.

Was sind besondere Vertreter*innen? 

In §30 BGB ist vorgesehen, dass in einer Vereinssatzung bestimmt werden kann, dass neben dem Vorstand sogenannte besondere Vertreter*innen für gewisse Geschäfte bestellt werden können. Es ist eine Erweiterung des Präsidiums um maximal vier hauptamtliche besondere Vertreter*innen vorgesehen. Diese werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, vom Präsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für maximal vier Jahre und ist unbegrenzt häufig zulässig. Die besonderen Vertreter*innen können für einen oder mehrere der folgenden Verantwortungsbereiche oder für Teilbereiche dieser Verantwortungsbereiche erfolgen: Sport, Finanzen, Vertrieb und Sponsoring/Vermarktung, Recht, Vereinsstrategie und Clubentwicklung.

Sandra Schwedler (Aufsichtsratsvorsitzende) und Oke Göttlich (Präsident) im Gespräch

 

Wofür diese Weiterentwicklung? 

Mit der Bestellung von besonderen Vertreter*innen wird das ehrenamtliche Präsidium entlastet. Dennoch ist es so, dass die Anzahl der durch die Mitgliederversammlung gewählten Präsidiumsmitglieder stets mindestens mit einer Person mehr besetzt sein muss, um den Schwerpunkt weiterhin im Ehrenamt zu haben. Des Weiteren können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen besondere Vertreter*innen sein, die zugleich Mitglieder des Vereins sind.

Die besonderen Vertreter*innen werden zukünftig in der Lage sein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem gewählten Präsidiumsmitglied für ihren Bereich zu vertreten. Des Weiteren ist es möglich, für bestimmte Teilbereiche Einzelvertretungsbefugnisse oder Vertretungsbefugnisse gemeinsam mit einem*r weiteren besonderen Vertreter*in zu erteilen.  

Entscheidungswege können dadurch schneller und effizienter gestaltet werden. Die vorherigen Zustimmungspflichten des Aufsichtsrats für den Abschluss der unter § 22 aufgeführten Geschäfte bleiben hiervon unberührt.

Dennoch genießen besondere Vertreter*innen nicht genau dieselben Stimmberechtigungen wie ehrenamtlichen Präsidiumsmitglieder und sind von einigen Beschlussfassungen, vor allem die originären Vereinsaufgaben, des Präsidiums ausgeschlossen. So obliegt es u.a. dem ehrenamtlichen Präsidium, zur ordentlichen Mitgliederversammlung des FCSP einzuladen. Weiter können besondere Vertreter*innen nicht bei der Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung weiterer besonderer Vertreter*innen mitwirken.

Was ist unter anderem noch wichtig?  

Ein wesentliches Element in der neuen Führungsstruktur ist die Haftung. Die Organe des Vereins haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies wird nicht für die besonderen Vertreter*innen gelten. Sie haften wie Geschäftsführer*innen in Wirtschaftsunternehmen.

Im Gegensatz zu möglichen hauptamtlichen Präsidiumsmitgliedern, die der Aufsichtsrat in der aktuellen Satzungsfassung bereits anstellen kann, ermöglicht die Einführung der besonderen Vertreter*innen eine weitaus flexiblere Gestaltung und erlaubt auch die Übergabe von Teilbereichen.

Was sind die nächsten Schritte?  

Bei Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit zum Satzungsänderungsantrag von Präsidium und Aufsichtsrat folgt die Änderung der Vereinssatzung und die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister. Nach diesem Vorgang können besondere Vertreter*innen seitens des Präsidiums bestellt werden. Diesen muss im finalen Schritt durch den Aufsichtsrat zugestimmt werden.  

Gremienstruktur nach Einführung
von besonderen Vertreter*innen 

Fotos: Witters

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