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FC St. Pauli Präsidium

Unser Vorstand setzt sich satzungsgemäß aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern zusammen. Sie sind alle ehrenamtlich für den Verein tätig.

Am 23. November 2017 wurde das Präsidium - Oke Göttlich als alter und neuer Präsident sowie Christiane Hollander, Carsten Höltkemeyer, Joachim Pawlik und Jochen Winand als Vizepräsidenten - durch die Mitgliederversammlung gewählt. Joachim Pawlik hat sein Amt zum 30. Juni 2020 auf eigenen Wunsch niedergelegt.

Oke Göttlich

Oke Göttlich

Präsident

Geburtsdatum: 28.11.1975
Rückennummer: OG
Im Club seit: 2008
Im Präsidium seit: 2014
Christiane Hollander

Christiane Hollander

Vizepräsidentin

Geburtsdatum 19.2.1963
Rückennummer: CH
Im Club seit: 2017
Im Präsidium seit: 2017
Carsten Höltkemeyer

Carsten Höltkemeyer

Vizepräsident

Geburtsdatum: 10.2.1968
Rückennummer: CHö
Im Club seit: 2017
Im Präsidium seit: 2017
Jochen Winand

Jochen Winand

Vizepräsident

Geburtsdatum: 11.8.1951
Rückennummer: JW
Im Club seit: 2014
Im Präsidium seit: 2014

Zuständigkeit des Präsidiums

1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins eigenverantwortlich zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat das Präsidium folgende Aufgaben:

  • a) Ordnungsgemäße Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  • b) Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, soweit sie nicht  ihrem Inhalt nach einem anderen Vereinsorgan oder einer Abteilung zur Ausführung zugewiesen sind. Im letztgenannten Fall hat das Präsidium jedoch 18 die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse durch die anderen Organe  oder Abteilungen zu kontrollieren
  • d) Aufstellung des jährlichen Finanzplans, eines etwaigen Maßnahmenplans, des   Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage des Vereins
  • e) Beschlussfassung über die Aufnahme (§ 7) und den Ausschluss von Mitgliedern  (§ 11), soweit nicht diese Aufgabe nach der Satzung anderen Vereinsorganen obliegt
  • f) Überwachung der Ausschusstätigkeiten (§ 31), soweit sie nicht in den   Verantwortungsbereich anderer Vereinsorgane fallen
  • g) Zusammenarbeit mit den Organen und den Abteilungen des Vereins

2. Das Präsidium gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der  vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.

3. Das Präsidium bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für den Abschluss folgender Geschäfte:

  • a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
  • b) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
  • c) Rechtsgeschäfte jeder Art, die für den Verein mit finanziellen Verpflichtungen von mehr als 500.000 Euro (1. Bundesliga), mehr als 300.000 Euro (2. Bundesliga) und mehr als 150.000 Euro (3. Liga) verbunden sind oder die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben und den Verein zur jährlichen Zahlung von mehr als 10.000 Euro verpflichten
  • d) Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, soweit diese den Verein zur jährlichen Zahlung von mehr als 40.000 Euro verpflichten
  • e) Rechtsgeschäfte jeder Art, die in dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Finanzplan nicht enthalten sind oder die die in dem Finanzplan für entsprechende Rechtsgeschäfte im Einzelfall oder insgesamt veranschlagten Ausgabebeträge überschreiten, den Erwerb und die Veräußerung von Vermarktungsrechten (insbesondere der medialen Rechte) sowie für Rechtsgeschäfte, die über den normalen Betrieb des Vereins hinausgehen
  • f) Rechtsgeschäfte jeder Art, die der Verein oder eines seiner verbundenen Unternehmen mit Mitgliedern des Präsidiums oder deren verbundenen Unternehmen abschließt, ausgenommen hiervon sind Rechtsgeschäfte, die unter einer Kleinbetragsgrenze von 500 Euro liegen
  • g) Ausübung von Gesellschafterrechten des Vereins, insbesondere von Stimmrechten des Vereins in Beteiligungsgesellschaften im Hinblick auf die vorstehend aufgeführten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen. Diese Zustimmungserfordernisse sind Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und sind im Vereinsregister einzutragen.

4. Das Präsidium hat dem Aufsichtsrat zumindest vierteljährlich über die Lage des Vereins  zu berichten sowie die Pflicht, den  Aufsichtsrat fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, zu informieren.

5. Das Präsidium schlägt die Entlastung des Amateurvorstands vor.

Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten aus den Vorschlägen des Aufsichtsrats mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der, bzw. die Präsidentschaftskandidat/en benennen vor ihrer Wahl der Mitgliederversammlung die Kandidaten für die Besetzung der Ämter der Vizepräsidenten, deren Anzahl jener der zu besetzenden Ämter entsprechen muss. Die Wahl der Vizepräsidenten erfolgt nach der Wahl des Präsidenten, wobei ausschließlich die vom Präsidenten benannten Kandidaten zur Wahl stehen. Werden ein oder mehrere Vizepräsidenten von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so ist analog zu einem vorzeitigen Ausscheiden von Vizepräsidenten zu verfahren.

Die Amtsperiode des Präsidiums beträgt vier Jahre, es sei denn die vierjährige Amtsperio- de endet in einem Kalenderjahr, in dem Aufsichtsratswahlen stattfinden. In diesem Fall beträgt die Amtsperiode des Präsidiums zwei Jahre. Sie endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Präsidiums.

KONTAKT

Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V.

Harald-Stender-Platz 1
20359 Hamburg

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