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Ehrenrat

Der Ehrenrat des FC St. Pauli besteht aus fünf Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben müssen. Die Ehrenräte wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Ehrenrat wird auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder Vereinsorgans bei Streitigkeiten innerhalb des Clubs tätig, und zwar als Schlichtungsorgan, Ehrengericht und Berufungsinstanz bei Ausschlüssen. Außerdem haben es die fünf Weisen zur Aufgabe gemacht, langjährige Mitglieder zu ehren sowie besondere Geburtstage und Ehrentage würdig zu begleiten.

Auf der Jahreshauptversammlung am 23. November 2017 wählten die Mitglieder des FC St. Pauli einen neuen Ehrenrat. Weil sich Peter Haselau dazu entschieden hat, das Gremium nach 15-jähriger Zugehörigkeit zu verlassen, erfolgte im November 2017 eine Neuwahl des laut Ehrenratsmitglied Heiko Schlesselmann "oft unterschätzten Gremiums".

Neben Susann Edding kandidierten auch die bisherigen Mitglieder Heiko Schlesselmann, Manfred Heinzinger, Winfried von Rutkowski und Günther Merckel. Per Akklamation wählten die Mitglieder das Quintett bei zehn Enthaltungen und ohne Gegenstimme zum neuen Ehrenrat.

Suzann Edding

(Mitglied seit 1993)

Manfred Heinzinger

(Mitglied seit 1991)

Günther Merckel

(Mitglied seit 1948)

Winfried von Rutkowski

Winfried von Rutkowski

(Mitglied seit 2002)

Heiko Schlesselmann

(Mitglied seit 1993)

Aufgaben des Ehrenrats

1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe,

  • den Verein betreffende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Organen, sowie solche zwischen dem Verein/den Organen und Mitgliedern zu schlichten und zu regeln
  • unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die Vereinssatzung und gegen sonstige verbindliche Regeln des Vereins bei Hinweis zu ahnden
  • die Rechte und Pflichten nach § 11 (Beendigung der Mitgliedschaft), Ziffer 4 der Satzung des FC St. Pauli wahrzunehmen
  • die Organe des Vereins beratend zu unterstützen
  • ihm von den Abteilungen und Organen des Vereins zugehende Ehrungsvorschläge zu prüfen und zu entscheiden, wer dem Präsidium zur Ehrung vorgeschlagen wird
  • entsprechend seiner Geschäftsordnung die Glückwunschaktionen durchzuführen 
  • der Mitgliederversammlung zu berichten

2. Der Ehrenrat wird nach eigenem Ermessen tätig, soweit er nicht nach dieser Satzung tätig werden muss. Über Streitigkeiten gemäß Ziffer 1, Buchstabe a) entscheidet er auf Antrag einer der Parteien. Soweit das Verhalten von Mitgliedern oder Organen Gegenstand der Entscheidungen  des Ehrenrats ist und dieser die Verhängung einer Vereinsstrafe (§ 29) in Erwägung  zieht, sind die beteiligten Personen vorher ordnungsgemäß anzuhören. Ihnen ist in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, Zeugen  sind gegebenenfalls zu laden. In diesem Fall sind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zu laden. Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann ohne ihn verhandelt werden. Er soll jedoch vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur  schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen erhalten. Entscheidungen des Ehrenrats mit Strafcharakter sind dem Betroffenen, dem Präsidium und den Abteilungsleitungen der Abteilungen, denen der Betroffene angehört, schriftlich  mitzuteilen. Das Präsidium hat die Entscheidung zu vollziehen.  Das Präsidium kann die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur  endgültigen Entscheidung vorlegen. Bis zu einer dortigen etwaigen Aufhebung bleibt die  Entscheidung jedoch wirksam.

3. Die in § 11 (Beendigung der Mitgliedschaft), Ziffer 4 der Satzung des FC St. Pauli enthaltenen Regelungen über den  Ausschluss von Mitgliedern bleiben hiervon unberührt.

4. Stellt der Ehrenrat auf Anruf einer betroffenen Partei fest, dass ein Vereinsorgan einen  rechtswidrigen Beschluss gefasst hat, so teilt er dies dem Präsidium, dem Aufsichtsrat und dem betroffenen Vereinsorgan schriftlich mit. Der Ehrenrat kann anordnen, dass das  betroffene Vereinsorgan über den Vorgang unverzüglich neu zu beschließen hat. Bei dem  neuen Beschluss hat das betroffene Vereinsorgan die Ausführungen des Ehrenrats zu  dem Grund der Rechtswidrigkeit zu beachten.

5. Ein Beschuldigter kann ein Mitglied des Ehrenrats wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag entscheidet der Ehrenrat ohne die Stimme des Betroffenen.

 

Kontakt

Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V.


Harald-Stender-Platz 1
20359 Hamburg

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